REACH erklärt

Verordnungen, Zulassung und Beschränkungen

REACH VERORDNUNGEN

Grundprinzipien

REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) ist seit 2007 die zentrale EU-Verordnung für Chemikalien.

Die Verantwortung liegt bei der Industrie: Unternehmen müssen die Risiken ihrer Chemikalien bewerten, dokumentieren und Sicherheitsinformationen bereitstellen. Die Beweislast für die sichere Verwendung liegt somit bei der Industrie.

REACH gilt für alle Branchen, die Chemikalien herstellen, importieren oder verwenden – nicht nur für die chemische Industrie, sondern auch für Alltagsprodukte wie Reinigungsmittel, Farben, Textilien, Möbel oder Elektrogeräte. Damit betrifft REACH einen Großteil der Unternehmen in der EU.

Hauptziele

  • Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

  • Förderung alternativer Testmethoden zur Reduzierung von Tierversuchen.

  • Sicherstellung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU.

  • Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

  • Langfristiger Ersatz gefährlicher Stoffe durch sicherere Alternativen, sofern technisch und wirtschaftlich machbar.

Zentrale Prozesse unter REACH

  • Registrierung: Hersteller und Importeure von Stoffen ab einer Tonne pro Jahr müssen Daten bei der ECHA einreichen. Unternehmen, die dieselbe Substanz registrieren, müssen dabei zusammenarbeiten und ihre Informationen gemeinsam einreichen.

  • Bewertung: ECHA und die Mitgliedstaaten prüfen die eingereichten Daten, um festzustellen, ob ein Stoff Risiken für Gesundheit oder Umwelt darstellt.

  • Zulassung: Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs, Anhang XIV) dürfen nur nach Genehmigung für bestimmte Verwendungen eingesetzt werden.

  • Beschränkung: Stoffe, die ein unannehmbares Risiko darstellen, können eingeschränkt oder verboten werden (Anhang XVII).

Zuständigkeiten

Die Hauptverantwortung liegt bei der Industrie. REACH betrifft eine Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichen Sektoren – auch solche, die nicht direkt mit Chemikalien arbeiten.

  • Hersteller: Wenn sie Chemikalien produzieren, müssen sie die REACH-Pflichten erfüllen.

  • Importeure: Wenn sie Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse aus Ländern außerhalb der EU kaufen, sind sie ebenfalls verantwortlich.

  • Nachgeschaltete Anwender: Auch Unternehmen, die Chemikalien in ihrem Produktionsprozess verwenden, müssen ihre Pflichten prüfen.

  • Unternehmen außerhalb der EU: Diese unterliegen nicht direkt REACH, aber ihre EU-Importeure oder ein „Alleinvertreter“ (Only Representative) tragen die Verantwortung für die Registrierung.

Umsetzung und Überwachung

REACH wird von den nationalen Behörden durchgesetzt und von der ECHA sowie der Europäischen Kommission koordiniert. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte und überwacht Zulassungs- und Beschränkungsprozesse.

ECHA verwaltet die zentrale Datenbank der Registrierungen, bewertet eingereichte Informationen und stellt öffentlich zugängliche Gefahreninformationen für Verbraucher und Fachleute bereit.

Warum es wichtig ist

Ein korrektes Verständnis und die Umsetzung von REACH sichern Marktzugang, gesetzliche Konformität und Produktsicherheit. Gleichzeitig fördern sie Nachhaltigkeit, Transparenz und Vertrauen entlang der gesamten Lieferkette.

Zulassung unter REACH – Zusammenfassung

Ziel der Zulassung

Die Zulassung (Authorisation) unter REACH soll sicherstellen, dass besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) schrittweise durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden, sofern technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen verfügbar sind.

Verantwortung der Industrie

Hersteller und Importeure müssen die Risiken ihrer Stoffe kennen, dokumentieren und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen. Stoffe, die mehr als eine Tonne pro Jahr pro Unternehmen umfassen, müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden.

Bewertung durch ECHA

ECHA und die Mitgliedstaaten prüfen die bereitgestellten Informationen, um festzustellen, ob ein Stoff Risiken für Gesundheit oder Umwelt darstellt. Nur für bestimmte Anwendungen zugelassene SVHCs dürfen auf den Markt gebracht oder verwendet werden.

Beschränkungen

Zusätzlich zur Zulassung enthält REACH ein Beschränkungsverfahren: Stoffe, die ein unannehmbares Risiko darstellen, können eingeschränkt oder verboten werden.

Informationspflicht gegenüber Verbrauchern

Verbraucher haben nach Artikel 33 das Recht zu erfahren, ob Produkte SVHCs enthalten. Unternehmen müssen innerhalb von 45 Tagen auf eine entsprechende Anfrage antworten.

Nanomaterialien

Besondere Regelungen gelten für Nanomaterialien, die in den technischen Anhängen der REACH-Verordnung (inklusive Sicherheitsdatenblätter) spezifiziert sind, um deren sichere Verwendung zu gewährleisten.

REACH – Beschränkungen

Ziel von Beschränkungen

Beschränkungen dienen dem Schutz von Gesundheit und Umwelt vor nicht akzeptablen Risiken durch Chemikalien. Sie können die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten. Beschränkungen gelten für Stoffe einzeln, in Gemischen oder in Erzeugnissen, auch wenn diese nicht registrierungspflichtig sind.

Verfahren zur Einführung von Beschränkungen

EU-Länder oder die ECHA können im Auftrag der Europäischen Kommission Beschränkungen vorschlagen, wenn Risiken nicht ausreichend kontrolliert werden. Die Vorschläge werden öffentlich konsultiert, und die Kommission trifft die finale Entscheidung nach Stellungnahmen der ECHA-Ausschüsse für Risikoabschätzung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC). Beschränkungen werden in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen.

Vereinfachtes Verfahren (Artikel 68(2))

Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe (CMRs, Kategorien 1A und 1B) gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Beispiele:

  • PAHs in Gummi und Kunststoff

  • CMRs in Textilien, Bekleidung und Schuhwerk

Vorläufige Maßnahmen (Artikel 129)

EU-Länder können in dringenden Fällen sofortige nationale Beschränkungen erlassen, die von der Kommission innerhalb von 60 Tagen geprüft werden müssen.

Spezielle Stoffgruppen

  • PFAS: Sehr persistente Chemikalien, deren Nutzung in Konsumtextilien, Lebensmittelverpackungen und bestimmten Sprays eingeschränkt wird.

  • Mikroplastik: Ab 17. Oktober 2023 Verbot von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Produkten wie Kosmetika, Reinigungsmitteln oder Spielzeug.

  • PAHs in Schießscheiben: Begrenzung der PAH-Konzentration ab 22. April 2026.

  • Phthalate: Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP in Kunststoffartikeln ab 0,1 % Gewicht.

  • Asbest: Verbot der Verwendung von Asbestfasern, mit Übergangsregelungen für bereits installierte Produkte.

  • Nickel und Hautsensibilisierer: Spezifische Beschränkungen und Überwachungsstandards zur Minimierung von Allergierisiken.

Berücksichtigung der Verbraucher

Beschränkungen sollen sicherstellen, dass Verbraucher vor gefährlichen Stoffen in Alltagsprodukten geschützt werden. Information und Transparenz sind Teil der REACH-Regelungen, z. B. durch die Kennzeichnung von Produkten und die öffentliche Datenbank der ECHA.

Diese Zusammenfassung basiert auf Informationen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und den offiziellen REACH-Seiten der Europäischen Kommission.