Pflichten und Haftung bei Sicherheitsdatenblättern

Sicherheitsdatenblätter (SDB)

Verantwortung für Sicherheitsdatenblätter (SDB)

Grundprinzipien

Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind ein zentrales Instrument zur Gewährleistung eines sicheren Umgangs mit chemischen Stoffen und Gemischen in der gesamten Lieferkette. Dennoch besteht häufig das Missverständnis, dass die Verantwortung für deren Inhalt beim ursprünglichen Lieferanten verbleibt.

Gemäß den Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ist jedoch eindeutig festgelegt, dass alle Akteure der Lieferkette, die Sicherheitsdatenblätter bereitstellen, für deren Inhalt verantwortlich sind – unabhängig davon, ob sie das Dokument selbst erstellt oder von einem Lieferanten übernommen haben.


Verantwortlichkeiten in der Lieferkette

Die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts ist mit einer klaren rechtlichen Verantwortung verbunden.
Unternehmen, die ein SDB weitergeben, müssen gewährleisten, dass alle Angaben korrekt, aktuell und für das jeweilige Produkt relevant sind. Eine rein formale Weitergabe ohne Überprüfung („Copy-Paste“) entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung.

Jedes Glied der Lieferkette ist verpflichtet:

  • die erhaltenen Informationen zu validieren,

  • sie gegebenenfalls an das tatsächliche Produkt und den Kundenkreis anzupassen, und

  • sicherzustellen, dass die Anforderungen aus REACH und CLP vollständig erfüllt werden.

Praktische Umsetzung

Zur Gewährleistung der Konformität empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Überprüfung der bereitgestellten Informationen: Alle Daten aus dem SDB des Lieferanten müssen hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden.

  • Anpassung an das eigene Produkt: Änderungen in der Zusammensetzung, Kennzeichnung oder Verwendung erfordern eine Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts.

  • Dokumentierte Verantwortung: Der Inverkehrbringer bleibt für den Inhalt des übermittelten SDB verantwortlich, auch wenn er sich auf die Informationen seiner Lieferanten stützt.

Fazit

Die Verantwortung für Sicherheitsdatenblätter kann nicht übertragen werden.
Unternehmen, die Stoffe oder Gemische in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass die bereitgestellten Informationen den rechtlichen Anforderungen entsprechen und die sichere Verwendung der Produkte gewährleisten.

Eine fundierte Kenntnis der einschlägigen Vorschriften sowie regelmäßige Schulungen sind unerlässlich, um die Qualität und Rechtssicherheit der Sicherheitsdatenblätter langfristig zu gewährleisten.

This summary is based on information from the European Chemicals Agency (ECHA).

„Lieferanten nachgeschalteter Stufen der Lieferkette müssen ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Dabei haben sie die von ihren Lieferanten erhaltenen Informationen zu prüfen, deren Angemessenheit sicherzustellen und sie bei Bedarf zu ergänzen, um den spezifischen Anforderungen ihrer Kunden gerecht zu werden.“

(ECHA, Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Version 4.0, Dezember 2020)

Zulassung unter REACH – Zusammenfassung

Ziel der Zulassung

Die Zulassung (Authorisation) unter REACH soll sicherstellen, dass besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) schrittweise durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden, sofern technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen verfügbar sind.

Verantwortung der Industrie

Hersteller und Importeure müssen die Risiken ihrer Stoffe kennen, dokumentieren und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen. Stoffe, die mehr als eine Tonne pro Jahr pro Unternehmen umfassen, müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden.

Bewertung durch ECHA

ECHA und die Mitgliedstaaten prüfen die bereitgestellten Informationen, um festzustellen, ob ein Stoff Risiken für Gesundheit oder Umwelt darstellt. Nur für bestimmte Anwendungen zugelassene SVHCs dürfen auf den Markt gebracht oder verwendet werden.

Beschränkungen

Zusätzlich zur Zulassung enthält REACH ein Beschränkungsverfahren: Stoffe, die ein unannehmbares Risiko darstellen, können eingeschränkt oder verboten werden.

Informationspflicht gegenüber Verbrauchern

Verbraucher haben nach Artikel 33 das Recht zu erfahren, ob Produkte SVHCs enthalten. Unternehmen müssen innerhalb von 45 Tagen auf eine entsprechende Anfrage antworten.

Nanomaterialien

Besondere Regelungen gelten für Nanomaterialien, die in den technischen Anhängen der REACH-Verordnung (inklusive Sicherheitsdatenblätter) spezifiziert sind, um deren sichere Verwendung zu gewährleisten.

REACH – Beschränkungen

Ziel von Beschränkungen

Beschränkungen dienen dem Schutz von Gesundheit und Umwelt vor nicht akzeptablen Risiken durch Chemikalien. Sie können die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten. Beschränkungen gelten für Stoffe einzeln, in Gemischen oder in Erzeugnissen, auch wenn diese nicht registrierungspflichtig sind.

Verfahren zur Einführung von Beschränkungen

EU-Länder oder die ECHA können im Auftrag der Europäischen Kommission Beschränkungen vorschlagen, wenn Risiken nicht ausreichend kontrolliert werden. Die Vorschläge werden öffentlich konsultiert, und die Kommission trifft die finale Entscheidung nach Stellungnahmen der ECHA-Ausschüsse für Risikoabschätzung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC). Beschränkungen werden in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen.

Vereinfachtes Verfahren (Artikel 68(2))

Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe (CMRs, Kategorien 1A und 1B) gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Beispiele:

  • PAHs in Gummi und Kunststoff

  • CMRs in Textilien, Bekleidung und Schuhwerk

Vorläufige Maßnahmen (Artikel 129)

EU-Länder können in dringenden Fällen sofortige nationale Beschränkungen erlassen, die von der Kommission innerhalb von 60 Tagen geprüft werden müssen.

Spezielle Stoffgruppen

  • PFAS: Sehr persistente Chemikalien, deren Nutzung in Konsumtextilien, Lebensmittelverpackungen und bestimmten Sprays eingeschränkt wird.

  • Mikroplastik: Ab 17. Oktober 2023 Verbot von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Produkten wie Kosmetika, Reinigungsmitteln oder Spielzeug.

  • PAHs in Schießscheiben: Begrenzung der PAH-Konzentration ab 22. April 2026.

  • Phthalate: Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP in Kunststoffartikeln ab 0,1 % Gewicht.

  • Asbest: Verbot der Verwendung von Asbestfasern, mit Übergangsregelungen für bereits installierte Produkte.

  • Nickel und Hautsensibilisierer: Spezifische Beschränkungen und Überwachungsstandards zur Minimierung von Allergierisiken.

Berücksichtigung der Verbraucher

Beschränkungen sollen sicherstellen, dass Verbraucher vor gefährlichen Stoffen in Alltagsprodukten geschützt werden. Information und Transparenz sind Teil der REACH-Regelungen, z. B. durch die Kennzeichnung von Produkten und die öffentliche Datenbank der ECHA.

Diese Zusammenfassung basiert auf Informationen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und den offiziellen REACH-Seiten der Europäischen Kommission.